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§ 38 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SchulG LSA – Gesundheitspflege und Prävention

(1) Die Schulbehörde ist verpflichtet, Maßnahmen der Gesundheitspflege und Prävention vorzuhalten und entsprechende Voraussetzungen zu gewährleisten. Sie ist im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages zuständig für die Suchtprävention.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Maßnahmen der amtsärztlichen Schulgesundheitspflege einschließlich der Sucht- und Drogenberatung verpflichtet.

(3) Treten bei einer Schülerin oder einem Schüler erhebliche Verhaltensauffälligkeiten auf, die eine Maßnahme der Jugendhilfe erforderlich erscheinen lassen, oder werden Tatsachen bekannt, die auf Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung einer Schülerin oder eines Schülers schließen lassen, unterrichtet die Schule das zuständige Jugendamt. Die Erziehungsberechtigten sind über die Einschaltung des Jugendamtes zu informieren, soweit der wirksame Schutz der Schülerin oder des Schülers dadurch nicht infrage gestellt wird.