§ 33 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler
§ 33 SchulG LSA – Recht auf Bildung
(1) Das Land Sachsen-Anhalt gestaltet und fördert das Schulwesen so, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung möglichst umfassend verwirklichen können. Unterschiedlichen Bildungschancen und Begabungen soll durch besondere Förderung der betreffenden Schülerinnen und Schüler entsprochen werden.
(2) In Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte unterstützen die Erziehungsberechtigten die Schülerinnen und Schüler beim Besuch der ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Bildungsgänge.