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§ 31 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SchulG LSA – Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Zu besetzende Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch das Land entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben. Die Schulbehörde schlägt der Gesamtkonferenz in der Regel zwei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber vor.

(2) Die Schulbehörde hört den Schulträger vor der Einreichung der Vorschläge an.

(3) Die Gesamtkonferenz wählt die Schulleiterin oder den Schulleiter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Die Schulbehörde bestellt die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen.