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§ 30a SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 30a SchulG LSA – Fort- und Weiterbildung

(1) Die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen sind verpflichtet, sich regelmäßig, auch in ihrer unterrichtsfreien Zeit, fortzubilden. Die Fortbildung dient der Vertiefung, Aktualisierung und Erneuerung des für die Berufsausübung erforderlichen Wissens und Könnens. Sie umfasst alle Maßnahmen des Landes und andere als Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannte Veranstaltungen auf landesweiter, regionaler oder schulinterner Ebene. Die durch das Kultusministerium vorzugebenden Fortbildungsschwerpunkte orientieren sich im Interesse der Entwicklung pädagogischer Innovationen an den Erfordernissen der Schulen sowie an aktuellen fachlichen, erziehungswissenschaftlichen und didaktischen Erkenntnissen. Die Schulen ermitteln Art und Umfang des Fortbildungsbedarfs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der Arbeit der Schule und des Schulprogramms. Ein Fortbildungspass dokumentiert die Teilnahme an der Fortbildung und die Schwerpunkte der Fortbildung.

(2) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt leistet im Rahmen der Fortbildung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen grundlegende Entwicklungsarbeit; es plant, organisiert und führt in Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes zentrale und regionale Fortbildungsmaßnahmen sowie die Schulung der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren und der Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer durch.

(3) Auf regionaler Ebene sollen die Möglichkeiten der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sowie der Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer für die Fortbildung genutzt werden.

(4) Weiterbildung dient der Befähigung zur Erteilung von Unterricht in einem weiteren bisher nicht studierten Fach oder in einer nicht studierten Fachrichtung. Weiterbildung erfolgt in Form von berufsbegleitenden Kursen oder Studiengängen.