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§ 27 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SchulG LSA – Aufgaben der Konferenzen

(1) Die Konferenzen gestalten und koordinieren die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen der gesamten Schule. Sie beraten und beschließen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, die ein Zusammenwirken von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern erfordern. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    grundsätzliche Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, pädagogische Konzepte und Grundsätze,

  2. 2.

    das Schulprogramm und dessen Fortschreibung,

  3. 3.

    Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,

  4. 4.

    Hilfsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler,

  5. 5.

    die Regelung schulischer Veranstaltungen,

  6. 6.

    allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Hausordnung),

  7. 7.

    Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,

  8. 8.

    innere Organisation der Schule (Erlass von Geschäftsordnungen, Errichtung von Teilkonferenzen),

  9. 9.

    Grundsätze für Unterrichtsverteilung und Stundenpläne,

  10. 10.

    wichtige Fragen in der Zusammenarbeit mit dem Schulträger,

  11. 11.

    wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,

  12. 12.

    die Entscheidung über die Einführung von Schulbüchern,

  13. 13.

    die Beschaffung und Verteilung von Lehr- und Lernmitteln,

  14. 14.

    Vorschläge für die Ausgestaltung und Ausstattung von Schulanlagen,

  15. 15.

    die Verteilung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,

  16. 16.

    wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen (Behörden, Organisationen der Wirtschaft und Verbänden),

  17. 17.

    die Antragstellung und das Konzept zur Umwandlung zur Gemeinschaftsschule.

(2) Die Konferenzen haben dabei auf die pädagogische Freiheit und Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers (§ 30 Abs. 1 Satz 1) Rücksicht zu nehmen.