Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SchulG LSA – Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schule

(1) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in Planung und Durchführung des Unterrichts, in der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, in der Erziehung und in der Verwaltung. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten.

(2) Den Schulen werden für ihre pädagogische Arbeit Budgets zur Verwendung in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt. Die von den Schulen nicht verbrauchten Budgetmittel dürfen in das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden. Dies ist durch Haushaltsvermerke in den Haushaltsplan aufzunehmen.

(2a) Die Schulleitung darf im Namen des Landes Schulgirokonten bei einem Kreditinstitut einrichten und führen.

(3) Die Schulen können Eltern-Schüler-Vereinbarungen abschließen. Die Vereinbarungen sollen die jeweiligen Rechte und Pflichten der am Erziehungsprozess Beteiligten festschreiben und so zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele beitragen.

(4) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule fest, wie sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Das Schulprogramm gibt Auskunft darüber, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planung der pädagogischen Arbeit und die Aktivitäten der Schule bestimmen, und ist Grundlage für die Koordinierung der Handlungen der in der Schule tätigen Personen. Im Programm ist darzulegen, wie die Schule ihrer Verpflichtung zur kontinuierlichen Sicherung der Qualität schulischer Arbeit nachkommt. Zudem geben Schulen in ihrem Schulprogramm darüber Auskunft, durch welche Maßnahmen sie ein positives Schulklima und einen wertschätzenden Umgang miteinander gezielt fördern und unterstützen. Das Schulprogramm wird von der Gesamtkonferenz beschlossen. Es ist regelmäßig fortzuschreiben. Dabei sind die Ergebnisse der Evaluation zu berücksichtigen. Die Schule berichtet gegenüber der Schulbehörde und dem Schulträger über den Stand der Umsetzung des Schulprogramms und dessen Fortschreibung.