§ 18g SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft
§ 18g SchulG LSA – Berichtspflicht der Landesregierung
Dem Landtag ist einmal je Wahlperiode durch die Landesregierung ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schulformen - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeiträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind.