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§ 18e SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 18e SchulG LSA – Verordnungsermächtigungen

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3, der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c sowie der Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.