§ 18e SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft
§ 18e SchulG LSA – Verordnungsermächtigungen
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3, der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c sowie der Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.