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§ 18c SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 18c SchulG LSA – Untersagung der Errichtung oder Fortführung

Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule ist von der Schulbehörde zu untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen oder Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutze der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und den Mängeln trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.