Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16a SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 16a SchulG LSA – Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung

(1) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Die pädagogische Eignung kann auch im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule durch die Schulbehörde festgestellt werden. Satz 2 gilt nicht für Lehrkräfte mit dem wissenschaftlichen Studium nach § 30 Abs. 5. Die Regelungen des § 30 Abs. 5a bleiben unberührt.

(2) Der Schulträger darf nur Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigen, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung kann befristet werden. Wer zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden soll, hat in der Regel eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nachzuweisen. Die Schulleitung kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen (kollektive Schulleitung). Bei einer kollektiven Schulleitung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder über die Voraussetzungen zur Bestellung als Schulleiterin oder Schulleiter verfügen. Die weiteren Mitglieder der Schulleitung sollen über einen geeigneten Hochschulabschluss oder eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der Schulträger bestimmt ein Mitglied der kollektiven Schulleitung, das die Schule nach außen vertritt, soweit er sich die Vertretung nicht selbst vorbehält. Für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt, einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 30 Abs. 7 oder 8 mit festgestellter Befähigung für ein Lehramt oder Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach an anerkannten Ersatzschulen und Ersatzschulen, die Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 erhalten, gilt die Unterrichtsgenehmigung als erteilt. Der Schulträger hat zur jederzeitigen Prüfung durch die Schulbehörde die entsprechenden Unterlagen gemäß Absatz 1 vorzuhalten. § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte mit einer Genehmigungsfiktion aus Satz 8 ist für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 keine gesonderte Unterrichtsgenehmigung erforderlich. Personen mit anderen wissenschaftlichen Ausbildungen dürfen nach Anzeige des Schulträgers und Vorlage der entsprechenden Unterlagen an der Schule eingesetzt werden. Die Schulbehörde hat dem Träger der Ersatzschule den Eingang der Anzeige jeweils binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Die Schulbehörde entscheidet binnen drei Monaten über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung. Für Personen mit einer anderen wissenschaftlichen Ausbildung kann im Ausnahmefall die Erlaubnis für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden. Die Schulbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(2a) Wesentliche Änderungen der mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern sowie den Lehrkräften abgeschlossenen Arbeitsverträge, die die Höhe des Gehalts, die regelmäßige Pflichtstundenzahl, den Anspruch auf Urlaub oder die Kündigungsbedingungen betreffen, sind der Schulbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen der mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Betreuungskräften abgeschlossenen Arbeitsverträge hinsichtlich der Höhe des Gehalts, der regelmäßigen Arbeitszeit, des Anspruchs auf Urlaub und der Kündigungsbedingungen. Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten dazu näher zu bestimmen.

(3) Die Unterrichtsgenehmigung gemäß Absatz 2 kann versagt oder widerrufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, kann die Unterrichtsgenehmigung widerrufen werden.

(4) Träger anerkannter Ersatzschulen können ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Ersatzschuldienst, (i. E.)" gestatten.

(5) Lehrkräfte öffentlicher Schulen können mit ihrem Einverständnis für die Dauer von bis zu 15 Jahren an eine Ersatzschule beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Die Beurlaubung kann als Beurlaubung ohne Bezüge oder als Beurlaubung mit Bezügen ausgesprochen werden. Die Zeit der Beurlaubung ist bei Anwendung beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. Die Personalkosten für die mit Dienstbezügen beurlaubten Lehrkräfte werden auf die Finanzhilfe angerechnet.