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§ 12 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SchulG LSA – Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts

(1) Bei Bedarf können Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien als Ganztagsschulen organisiert werden. Die Gestaltung als Ganztagsschule setzt ein pädagogisches Konzept für eine ganztägige Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule voraus. Über dieses pädagogische Konzept entscheidet die Gesamtkonferenz. Die Gestaltung als Ganztagsschule kann sich auch auf einzelne Schuljahrgänge beschränken. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

(2) An allen Schulen sollen Bildungs- und Freizeitangebote außerhalb des Unterrichts gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.