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§ 77 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 2 – Elternvertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 77 SchulG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Elternbeiräte und der Elternbeiratsvorstände beträgt zwei Schuljahre. Abweichend von Satz 1 wird der Elternbeirat in der Sekundarstufe II (§ 8) für die Dauer des Bildungsganges gewählt. Abweichende Regelungen bestimmt die Schulkonferenz.

(2) Werden Klassen neu gebildet, wird der Klassenelternbeirat für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(3) Mitglieder von Elternbeiratsvorständen bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 78 ausscheiden.