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§ 70 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 2 – Elternvertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 70 SchulG – Elternvertretungen

(1) Elternvertretungen sind Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat.

(2) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler gemeinsam an Erziehung und Unterricht beteiligt. An Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten werden Elternvertretungen nicht gebildet.

(3) Aufgabe der Elternvertretungen ist es, im Rahmen ihres Wirkungskreises

  1. 1.

    das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen,

  2. 2.

    das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen,

  3. 3.

    der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,

  4. 4.

    Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten und

  5. 5.

    das Verständnis der Öffentlichkeit, Erziehung und Unterricht in der Schule zu stärken.