Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 3 – Errichtung von Schulen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 60 SchulG – Organisatorische Verbindung

(1) Die Schulträger können Schulen oder Teile von Schulen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 zu einer neuen Schule im Sinne dieses Gesetzes zusammenfassen (organisatorische Verbindung). Die organisatorische Verbindung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie führt zur Auflösung vollständig eingebundener Schulen; § 58 Abs. 1 und 2 und § 59 Satz 1 finden keine Anwendung. Die an den aufgelösten Schulen zum Zeitpunkt der organisatorischen Verbindung vorhandenen Lehrkräfte nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mit der Entstehung der neuen Schule an diese versetzt; die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind der neuen Schule zur Ausbildung zugewiesen.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass die durch die organisatorische Verbindung neu entstehende Schule die nach § 52 festgelegte Mindestgröße erfüllt. Werden nur Grundschulen miteinander organisatorisch verbunden, soll zumindest eine die nach § 52 festgelegte Mindestgröße erfüllen. Zudem ist bei der Genehmigung insbesondere zu berücksichtigen, dass die organisatorische Verbindung der Schulentwicklungsplanung der Schulträger (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) und der Kreise (§ 51) entspricht.

(3) Sollen Schulen verschiedener Träger organisatorisch verbunden werden, haben diese entweder die Trägerschaft auf einen der bisherigen Träger zu übertragen, einen Schulverband zu gründen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Erfüllung der Trägerschaftsaufgaben durch einen der beteiligten Träger zu schließen. Das gilt auch dann, wenn eine Außenstelle mit der Schule eines anderen Trägers organisatorisch verbunden werden soll. In den Verträgen über die Erfüllung der Trägerschaftsaufgaben ist festzulegen, welcher der Beteiligten Schulträger im Sinne des § 38 Abs. 1 bis 3 und § 125 Abs. 3 Nr. 4 ist und in welchem Verhältnis die Beteiligten Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden.

(4) Befinden sich allgemein bildende Schulen eines Trägers in einem Gebäude oder sind deren Gebäude benachbart, können sie zu einer Schule verbunden werden.