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§ 59 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 3 – Errichtung von Schulen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 59 SchulG – Auflösung und Änderung

Auf die Auflösung und die Änderung einer Schule ist § 58 entsprechend anzuwenden. Zur Änderung einer Schule zählen die Erweiterung um eine Oberstufe und die Einführung oder der Wegfall einer Schulart. Gleiches gilt für die Bildung oder Schließung einer Außenstelle.