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§ 57 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 3 – Errichtung von Schulen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 57 SchulG – Zusammenwirken von Schulträgern und Land

Bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen wirken das Land und die Schulträger zusammen.