§ 57 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 3 – Errichtung von Schulen
§ 57 SchulG – Zusammenwirken von Schulträgern und Land
Bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen wirken das Land und die Schulträger zusammen.