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§ 46a SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Öffentliche allgemein bildende Schulen und Förderzentren → Abschnitt I – Schularten

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 46a SchulG – Sonstige Unterrichtseinrichtungen

(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, soll im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden. Das für Bildung zuständige Ministerium kann bei einer ausreichenden Zahl von Schülerinnen und Schülern in Krankenhäusern im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Klassen als Außenstelle einer Schule einrichten.

(2) Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, von anderen Maßnahmen der Freiheitsentziehung betroffen oder in Heimen untergebracht sind, können in Schulen oder Klassen in den Räumen der Anstalt oder des Heimes unterrichtet werden.