Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Vierter Teil – Öffentliche allgemein bildende Schulen und Förderzentren → Abschnitt I – Schularten
§ 46 SchulG – Halligschulen
(1) Auf den Halligen werden in eigenständigen Unterrichtseinrichtungen schulpflichtige Kinder in einer Lerngruppe bis zur Jahrgangsstufe neun unterrichtet (Halligschulen). Die Aufnahme in die Lerngruppe führt zur Begründung eines Schulverhältnisses nach § 21 Absatz 1. Die für die Grundschule und die Gemeinschaftsschule geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach § 126 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. Eine Halligschule ist zur Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Abschlüssen berechtigt, soweit durch die Beteiligung einer weiterführenden allgemein bildenden Schule an der Unterrichtsgestaltung und dem Prüfungsverfahren die Anforderungen an Abschlüsse der Sekundarstufe I erfüllt werden können.
(2) Abweichend von § 9 Absatz 2 können Halligschulen mit Grundschulen und Gemeinschaftsschulen organisatorisch verbunden werden.