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§ 45 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Öffentliche allgemein bildende Schulen und Förderzentren → Abschnitt I – Schularten

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 45 SchulG – Förderzentrum

(1) Förderzentren unterrichten, erziehen und fördern Kinder, Jugendliche und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte; die Förderung umfasst auch die Persönlichkeitsbildung. Sie fördern die inklusive Beschulung an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen. Sie nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. Förderzentren wirken an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts mit. Sie beteiligen sich zusammen mit Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe zudem an der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Förderzentren sollen eine individuelle Förderung entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf erteilen, soweit möglich die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anstreben und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln, auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken, zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen führen sowie auf die berufliche Bildung vorbereiten. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung weitere Abschlüsse in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung vorsehen, die auch an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben werden können, die eine allgemein bildende Schule besuchen.

(2) Förderzentren bieten folgende Förderschwerpunkte:

  1. 1.
    Lernen,
  2. 2.
    Sprache,
  3. 3.
    emotionale und soziale Entwicklung,
  4. 4.
    geistige Entwicklung,
  5. 5.
    körperliche und motorische Entwicklung,
  6. 6.
    Hören,
  7. 7.
    Sehen,
  8. 8.
    autistisches Verhalten,
  9. 9.
    dauerhaft kranke Schülerinnen und Schüler.

Die Bezeichnung des Förderzentrums richtet sich nach dem sonderpädagogischen Schwerpunkt, in dem es vorrangig fördert.

(3) An den Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.