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§ 25 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt III – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 25 SchulG – Maßnahmen bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen.

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden,

  1. 1.

    um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, oder

  2. 2.

    um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlich sind, oder

  3. 3.

    wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. 1.

    Schriftlicher Verweis,

  2. 2.

    Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,

  3. 3.

    Ausschluss in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach bis zu einer Dauer von drei Wochen,

  4. 4.

    vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung bis zu einer Dauer von vier Wochen,

  5. 5.

    Ausschluss vom Unterricht bis zu einer Dauer von drei Wochen,

  6. 6.

    Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

  7. 7.

    Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss.

Körperliche Gewalt und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 bis 7 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

(4) Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören. Eine in der Klasse tätige sozialpädagogische Fachkraft soll Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Schülerin oder der Schüler kann eine zur Schule gehörende Person ihres oder seines Vertrauens beteiligen.

(5) Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(6) Über die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule; sie hat vor ihrer Entscheidung den aufnehmenden Schulträger anzuhören, wenn der Schulträger aufgrund dieser Maßnahme wechselt. Die Überweisung steht der Entlassung aus der bisher besuchten Schule gleich.

(7) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht ausschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Ausschluss darf einen Zeitraum von bis zu zehn Schultagen nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 ist unverzüglich herbeizuführen.

(8) Widerspruch und Klage gegen die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Entscheidungen nach Absatz 7 haben keine aufschiebende Wirkung.