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§ 18 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 18 SchulG – Dauer des Schulbesuchs

(1) Die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ergibt sich aus der Zahl der Schulleistungsjahre der Schularten (§§ 41 bis 45 und 88 bis 93).

(2) Bis zum Ende der Sekundarstufe I darf die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs um zwei Jahre überschritten werden. Hierbei unberücksichtigt bleibt der Zeitraum zwischen einer nicht bestandenen Abschluss- und einer Wiederholungsprüfung.

(3) Der Besuch der Oberstufe des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule und des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und insgesamt höchstens vier Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Bildungsgänge der berufsbildenden Schularten, die mit einer Abschlussprüfung enden, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. Unbeschadet von Satz 1 kann der Besuch einer Berufsfachschule und einer Fachschule mit regelmäßiger Dauer von zwei und mehr Schuljahren

  1. 1.
    um ein Schuljahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass in dieser Zeit der Abschluss der Schule erreicht werden kann,
  2. 2.
    auf ein Schuljahr begrenzt werden, wenn aufgrund der in der ersten Jahrgangsstufe erzielten Leistungen nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden kann.

(5) Der Besuch der Förderzentren dauert mindestens bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Umschulung in eine andere Schulart erfolgt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für die verschiedenen Förderzentren eine längere Dauer des Schulbesuchs zulassen.

(6) Bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des Absatzes 2 bleibt bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der Eingangsphase der Grundschule und in der flexiblen Übergangsphase jeweils ein Schuljahr unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch die Eltern zu vertreten haben.