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§ 16 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 16 SchulG – Zeugnis, Leistungsbewertung

(1) Die Schülerin und der Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden.

(2) Die beteiligten Lehrkräfte und die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben bewerten die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung. Das für Bildung zuständige Ministerium kann nähere Beurteilungsgrundsätze festlegen.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, hat die Schule bei Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Lernstandserhebungen, Prüfungen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz),

  1. 1.

    wenn eine Lese-Rechtschreib-Schwäche oder eine Beeinträchtigung in der körperlichen Motorik, beim Sprechen, in der Sinneswahrnehmung oder aufgrund eines autistischen Verhaltens vorliegt,

  2. 2.

    aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,

  3. 3.

    die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und

  4. 4.

    die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.

Im Übrigen bleiben die schulrechtlichen Voraussetzungen für das Aufsteigen und die Versetzung innerhalb des jeweiligen Bildungsgangs sowie für den Erwerb von Abschlüssen unberührt. Anstelle des Absehens von der Bewertung können abgrenzbare fachliche Anforderungen zurückhaltend gewichtet werden, wenn dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist. Art und Umfang des Notenschutzes oder der zurückhaltenden Gewichtung sind im Zeugnis zu vermerken. Maßnahmen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, die abweichend von den regulären Anforderungen der allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet werden, bleiben unberührt.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung das Nähere über Formen und Arten von Zeugnissen, Notenstufen, eine entsprechende Punktebewertung, weitere Formen der Leistungsbewertung, Bewertungsgrundsätze, die weiteren Angaben im Zeugnis, die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz einschließlich einer zurückhaltenden Gewichtungsowie von Absatz 1 abweichende Zeitpunkte, an denen Zeugnisse erteilt werden, regeln.