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§ 147 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 147 SchulG – Übergangsbestimmungen für im Schuljahr 2013/2014 bestehende Regionalschulen

(1) Im Schuljahr 2013/2014 bestehende Regionalschulen werden mit Ablauf des 31. Juli 2014 zu Gemeinschaftsschulen, wenn ihre Schülerzahl zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2014/2015 mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt. Auf Regionalschulteile findet Satz 1 entsprechende Anwendung; abweichend hiervon werden Regionalschulteile in organisatorischer Verbindung mit Gymnasien unabhängig von der Schülerzahl zu Gemeinschaftsschulteilen. Die Schulen haben bis zum Ende des Schuljahres ein pädagogisches Konzept gemäß § 43 Absatz 1 und 4 zu erarbeiten und der Schulaufsicht zur Genehmigung vorzulegen. Sie können als offene Ganztagsschule geführt werden.

(2) Die von einer Schulartänderung gemäß Absatz 1 nicht erfassten Regionalschulen und Regionalschulteile, deren Schülerzahl am 1. August 2014 unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2014/2015 mindestens 230 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt, bleiben im Schuljahr 2014/2015 als Regionalschulen oder Regionalschulteile bestehen und können weitere Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe fünf aufnehmen. Diese Schulen oder Schulteile werden mit Ablauf des 31. Juli 2015 zu Gemeinschaftsschulen oder Gemeinschaftsschulteilen, wenn ihre Schülerzahl zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2015/2016 mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Erfolgt keine Schulartänderung gemäß Satz 2, wird die jeweilige Regionalschule oder der jeweilige Regionalschulteil aufgelöst und kann ab dem Schuljahr 2015/2016 keine weiteren Schülerinnen und Schüler in die jeweilige Jahrgangsstufe fünf mehr aufnehmen. Der Schulbetrieb wird spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2019/2020 eingestellt. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine frühere Aufgabe des Standortes und eine Fortsetzung des Schulbetriebes in den Gebäuden und Anlagen einer anderen Schule anordnen, wenn die Schülerzahl so weit abgesunken ist, dass eine den Anforderungen entsprechende Beschulung am bisherigen Standort nur mit einem nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Aufwand sichergestellt werden kann. Die Schulträger und Schulkonferenzen der betroffenen Schulen sind vor der Anordnung anzuhören. § 43 Absatz 6 findet auf die Schulen entsprechende Anwendung.

(3) Die von Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfassten Regionalschulen und Regionalschulteile werden aufgelöst und können ab dem Schuljahr 2014/2015 keine weiteren Schülerinnen und Schüler in die jeweilige Jahrgangsstufe fünf mehr aufnehmen. Der Schulbetrieb wird spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019 eingestellt. Absatz 2 Satz 6 bis 8 findet entsprechende Anwendung.

(4) Eine in Auflösung befindliche Regionalschule kann bei gleichzeitiger Änderung der Schulart mit einer Gemeinschaftsschule zu einer Schule der Schulart Gemeinschaftsschule organisatorisch verbunden werden. Der Standort der Regionalschule kann in diesem Fall als Außenstelle der Gemeinschaftsschule auch über das Schuljahr 2018/2019 hinaus genutzt werden.

(5) Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Schulartänderung nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 einem der beiden Bildungsgänge einer Regionalschule zugeordnet sind, werden auch während des weiteren Schulbesuchs unter Zuordnung zu diesem Bildungsgang unterrichtet. Abweichend hiervon können die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe fünf des Schuljahres 2013/2014 sowie im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe fünf des Schuljahres 2014/2015 in einem gemeinsamen Bildungsgang nach § 43 Absatz 1 Satz 1 unterrichtet werden. Satz 2 gilt für Schülerinnen und Schüler an Regionalschulen gemäß Absatz 4 entsprechend.

(6) Für die Schülerinnen und Schüler, die an einer Gemeinschaftsschule nach Maßgabe des Absatzes 5 einem Bildungsgang zugeordnet sind oder eine nach Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 in Auflösung befindliche Regionalschule besuchen, finden die Bestimmungen über die Regionalschule und die Orientierungsstufe nach § 9 Absatz 3 und § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung Anwendung.

(7) Die Amtszeit der an den Regionalschulen am 31. Juli 2014 vorhandenen Eltern- und Schülervertretungen bleibt von der Schulartänderung nach Absatz 1 und 4 oder der Auflösung nach Absatz 3 unberührt. § 73 Absatz 1 und 2, § 74 Absatz 1 und 2, § 82 Absatz 1 sowie § 83 Absatz 1 finden für diese Schulen im Schuljahr 2014/2015 mit der Maßgabe Anwendung, dass der jeweiligen Vertretung auf Kreis- und Landesebene für die Gemeinschaftsschulen auch die für die Schulart Regionalschule im Schuljahr 2013/2014 gewählten Vertreterinnen und Vertreter angehören. Ab dem Schuljahr 2015/2016 finden § 73 Absatz 1 und 2, § 74 Absatz 1 und 2, § 82 Absatz 1 sowie § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Kreis- und Landesebene Beiräte und Schülervertretungen für die Gemeinschaftsschulen gebildet werden, denen auch Vertreterinnen und Vertreter der in Auflösung befindlichen Regionalschulen angehören können.

(8) Am 31. Juli 2014 auf Kreis- oder Landesebene vorhandene Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer für die Schulart Regionalschule bleiben für den Zeitraum, für den sie eingesetzt worden sind, im Amt. Ihr Aufgabenbereich bezieht sich auf alle von Absatz 1 und 2 erfassten Schulen und Schulteile. Für die anschließende Amtszeit unterfallen die in Auflösung befindlichen Regionalschulen dem Aufgabenbereich der für die Gemeinschaftsschulen eingesetzten Lehrkräfte.

(9) Hinsichtlich der in Auflösung befindlichen Regionalschulen ist die untere Schulaufsichtsbehörde in den Kreisen für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 und in den kreisfreien Städten für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 zuständig. Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist zuständig, soweit ein Kreis, eine kreisfreie Stadt oder ein entsprechender Schulverband Träger der in Auflösung befindlichen Regionalschule ist.

(10) Abweichend von § 135 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5 bleibt die Mitgliedschaft der Vertreterinnen und Vertreter der Regionalschulen in dem am 31. Juli 2014 bestehenden Landesschulbeirat für dessen restliche Amtszeit erhalten. Für die Amtszeit des nachfolgenden Landesschulbeirates findet § 135 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinschaftsschulen auch Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der in Auflösung befindlichen Regionalschulen gewählt oder benannt werden können.