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§ 145 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 145 SchulG – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person und das Erziehungsrecht der Eltern (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis (§ 6 Abs. 3, §§ 11, 15 bis 19 und 25) und über die Schulpflicht (§§ 20 bis 24) eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen (§ 27) eingeschränkt. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die örtlich zuständige Schule (§ 24), der Bestimmungen über die Eingangsvoraussetzungen der Schulen (§§ 41 bis 46, 88 bis 93) sowie der Verordnungen nach § 126 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 eingeschränkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmungen über digitale Lehr- und Lernformen (§ 4a) sowie die Verarbeitung von Daten nach § 30 Absatz 1 Satz 4 und 5 eingeschränkt.