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§ 141 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 141 SchulG – Widersprüche, Prozesskosten

(1) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung, die aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers getroffen ist, entscheidet die Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie entscheidet auch über den Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6. Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(2) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium,

(3) Kosten, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes und des Prozessrechtes in Streitigkeiten über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, trägt abweichend von den Regelungen über die Sachkosten (§ 48 Abs. 2 und § 131 Abs. 2) das Land.

(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind die berufsbildenden Schulen einschließlich der RBZ für die Entscheidung über den Widerspruch gegen durch sie erlassene Verwaltungsakte zuständig. Absatz 3 gilt für die berufsbildenden Schulen entsprechend. Bei den RBZ trägt das Land jedoch nur die Kosten, die durch einen Widerspruch, eine Klage oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen einer Ordnungsmaßnahme, einer Versagung der Aufnahme in die Schule, einer Entlassung aus der Schule oder wegen einer Leistungsbeurteilung begründet sind.