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§ 137 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 137 SchulG – Land als Schulträger

(1) Für Schulen, deren Träger das Land ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zuständigkeiten für den Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nach § 126 Absatz 2 bis 4, für die Aufgaben nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörden nach § 129 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln sowie Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden auf andere Landesbehörden übertragen. Im Schulleiterwahlausschuss hat das Land fünf Stimmen, die einheitlich abgegeben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für Maßnahmen der Schulträger die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde vorsehen, finden keine Anwendung, wenn das Land Schulträger ist. §§ 47 und 54 Abs. 5 Satz 2 gelten nicht, wenn das Land beteiligt ist.

(3) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, in deren Gebiet eine berufsbildende Schule in Trägerschaft des Landes liegt, hat an das Land für jede Schülerin und jeden Schüler dieser Schule, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wohnen, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag soll 37,5 % der im Landesdurchschnitt im Jahr 2010 auf jede Schülerin oder jeden Schüler der Schulart entfallenden laufenden Kosten decken. Die Kosten sind in den Jahren 2013 und 2014 jeweils um 4% und sodann ab dem Jahr 2015 jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen, der der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem vorvergangenen Jahr des Festsetzungszeitraumes entspricht. Der Beitrag wird vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Jahr im Voraus festgesetzt.