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§ 135 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt IV – Institut für Qualitätsentwicklung, Landesschulbeirat

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 135 SchulG – Landesschulbeirat

(1) Beim für Bildung zuständigen Ministerium wird der Landesschulbeirat gebildet. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Er bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Landesschulbeirats im Amt.

(2) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen und berät das für Bildung zuständige Ministerium bei der Durchführung dieses Gesetzes. Er nimmt zu Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung und berät das zuständige Ministerium bei grundsätzlichen Angelegenheiten des Schulwesens, insbesondere indem er vor Erlass von Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften (§ 126 Absatz 3), die alle Schularten betreffen, gehört wird. Ihm sind die dazu notwendigen Auskünfte zu geben. Er ist berechtigt, dem für Bildung zuständigen Ministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

(3) Mitglieder des Landesschulbeirats sind

  1. 1.
    die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des für Schulangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
  2. 2.
    je eine oder ein von den Landeselternbeiräten gewählte Elternvertreterin oder gewählter Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  3. 3.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte aus dem Bereich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  4. 4.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Bereich der Fachhochschulen sowie der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,
  5. 5.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  6. 6.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern,
  7. 7.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des DBB Beamtenbundes und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein,
  8. 8.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,
  9. 9.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesjugendringes,
  10. 10.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der katholischen Kirche,
  11. 11.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Schleswig-Holstein,
  12. 12.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der deutschen Ersatzschulen und der Schulen der dänischen Minderheit und
  13. 13.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeselternvertretung der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein.

(4) Der Landesschulbeirat wählt aus dem Kreis der in Absatz 3 Nr. 2 bis 13 genannten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein. Sie oder er muss eine Sitzung einberufen, wenn das für Bildung zuständige Ministerium oder mindestens zehn Mitglieder es verlangen.

(5) Die Kosten des Landesschulbeirats trägt das Land.

(6) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Verfahren der Wahl oder Benennung der Mitglieder und die Höhe der Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes. Die Geschäftsordnung des Landesschulbeirats bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Für den Landesschulbeirat und seine Mitglieder gelten § 76 Abs. 1 bis 3 und 6, § 78 Abs. 4 und § 80 Abs. 1 entsprechend.