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§ 131 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt II – Organisation der Schulaufsichtsbehörden

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 131 SchulG – Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte

(1) Die Schulrätinnen und Schulräte sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung zu hören.

(2) Die persönlichen Kosten der Schulrätinnen und Schulräte trägt das Land. Im Übrigen tragen die Kreise und die kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und Zweckausgaben) der unteren Schulaufsichtsbehörde.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte zu Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten für besondere Aufgaben bestellen und Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten besondere Aufgaben übertragen.

(4) Die Schulaufsicht über den Religionsunterricht kann nur führen, wer Mitglied der betreffenden Religionsgemeinschaft ist. Erfüllt eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter diese Voraussetzungen nicht, hat das für Bildung zuständige Ministerium hierfür eine andere Landesbeamtin oder einen anderen Landesbeamten als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamten zu bestellen.

(5) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte müssen die Befähigung für mindestens ein Lehramt besitzen, die in der Regel einer der Schularten entspricht, deren Beaufsichtigung ihnen übertragen werden soll. Die Aufgaben der Schulaufsicht im für Bildung zuständigen Ministerium können in Ausnahmefällen auch auf Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden.