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§ 130 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt II – Organisation der Schulaufsichtsbehörden

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 130 SchulG – Schulamt

(1) Das Schulamt ist eine untere Landesbehörde.

(2) Das Schulamt besteht in den Kreisen aus der Landrätin oder dem Landrat und einer Schulrätin oder einem Schulrat oder mehreren Schulrätinnen und Schulräten. Bei der Erfüllung der Aufgaben des Schulamtes wirken die Landrätin oder der Landrat und die Schulrätinnen und Schulräte zusammen, jedoch sind die Schulrätinnen und Schulräte für die Beratung der Lehrkräfte und die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 und 3, die Landrätin oder der Landrat für die Aufgabe nach § 125 Abs. 3 Nr. 4 jeweils allein zuständig.

(3) Das Schulamt in den kreisfreien Städten besteht aus einer Schulrätin oder einem Schulrat oder mehreren Schulrätinnen und Schulräten, die die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 wahrnehmen.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung abweichend von den Absätzen 2 und 3 gemeinsame Schulämter für mehrere Kreise und kreisfreie Städte errichten. Die Verordnung muss die Bezeichnung des Schulamtes und dessen räumlichen Wirkungsbereich bestimmen; die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 129 Absätze 2 und 3. Die alleinige Zuständigkeit der Landrätin oder des Landrates nach Absatz 2 Satz 2 für die Rechtsaufsicht über die Schulträger eines Kreises bleibt unberührt. Die Errichtung eines gemeinsamen Schulamtes setzt die Zustimmung der beteiligten Kreise oder kreisfreien Städte voraus.