§ 127 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt I – Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden, unterstützende Stellen
§ 127 SchulG – Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4) geeignet sein und der Erfüllung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart dienen. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.