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§ 126 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt I – Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden, unterstützende Stellen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 126 SchulG – Schulgestaltung

(1) Die Schulgestaltung im Rahmen dieses Gesetzes obliegt dem für Bildung zuständigen Ministerium. Es erlässt auf der Grundlage der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4), unter Beachtung der Lernfähigkeiten und des Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie unter Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstandes der Jugendlichen die nachstehenden Vorschriften. Dabei ist auf eine einheitliche Entwicklung des Schulwesens in den Bundesländern Wert zu legen.

(2) Durch Verordnung sind für die öffentlichen Schulen Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    das Verfahren und die Voraussetzungen für das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen (Versetzung, Wiederholung und Überspringen von Jahrgangsstufen), die Zuweisung zu einem Bildungsgang und für den Wechsel der Schulart (einschließlich der Schrägversetzung und der Zuweisung zu Schulen, an denen weitere schulische Bildungsgänge eröffnet werden); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Schülerinnen und Schüler individuelle Lern- und Förderpläne erstellt werden,

  2. 2.

    das Verfahren und die Voraussetzungen für die Aufnahme in Schulen,

  3. 3.

    die Gestaltung der Bildungsgänge, die Gestaltung und die Anforderungen der Abschlüsse, die durch die Abschlüsse eröffneten Zugangsmöglichkeiten zu weiteren schulischen Bildungsgängen und die Durchführung von Schulprüfungen einschließlich der Prüfungsgebiete, des Verfahrens, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, der Bewertungsmaßstäbe, der Anrechnung von Vorleistungen und der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, des Erwerbs einer Berufsbezeichnung sowie der Möglichkeiten der Wiederholung und der Entlassung als Folge nicht erreichter Versetzungen oder nicht bestandener Prüfungen,

  4. 4.

    die Voraussetzungen, unter denen die Schule oder die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart feststellen kann,

  5. 5.

    die Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407/2424), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407/2450), mit einem schulischen Abschluss sowie die Anrechnung einer Berufsausbildung bei schulischen Abschlüssen,

  6. 6.

    die Gliederung der berufsbildenden Schulen nach Fachrichtungen,

  7. 7.

    die Gliederung und die Aufgaben der Förderzentren,

  8. 8.

    die Einrichtung von Lerngruppen für hochbegabte Schülerinnen und Schüler an bestimmten Schulen,

  9. 9.

    den Teil ihrer Arbeitszeit, den Lehrkräfte durch Unterricht erfüllen.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann in Verwaltungsvorschriften die Bildung, Teilung und Zusammenlegung von Klassen regeln. Es kann ferner Näheres zu § 4 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 4 durch Verwaltungsvorschrift regeln. Im Übrigen erlässt das für Bildung zuständige Ministerium die für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Verwaltungsvorschriften einschließlich Stundentafeln. In den Verwaltungsvorschriften sollen Vereinbarungen der Bundesländer zu Bildungsstandards berücksichtigt werden. Das für Bildung zuständige Ministerium kann zudem durch Verwaltungsvorschrift regeln, dass der Erfolg der pädagogischen Arbeit schulübergreifend und vergleichend überprüft werden kann, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes zu gewährleisten.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium legt durch Verwaltungsvorschrift fest, ab welcher Jahrgangsstufe Fremdsprachen unterrichtet werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache kann ihre Herkunftssprache als erste oder zweite Fremdsprache anerkannt werden.