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§ 122 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Zuschüsse an Ersatzschulen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 122 SchulG – Höhe des Zuschusses

(1) Von den Schülerkostensätzen sind für die Berechnung des Zuschusses bei

  1. 1.

    den Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" 100 %,

  2. 2.

    den sonstigen Förderzentren 90 %,

  3. 3.

    den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen 82 %,

zu berücksichtigen.

Wird an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule eine Schülerin oder ein Schüler mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf beschult, sind abweichend von Satz 1 Nummer 3 und 4 für die Berechnung des Zuschusses von den Schülerkostensätzen bei einem Förderbedarf mit dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" 100% und bei weiteren Förderschwerpunkten 90% zu berücksichtigen.

(2) Für den Zuschlag nach § 121 Absatz 6 sind von den maßgeblichen Kosten bei Schülerinnen und Schülern mit

  1. 1.

    dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" 100 %,

  2. 2.

    weiteren Förderschwerpunkten 90 %

zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Schule in freier Trägerschaft nicht mit einer Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar, wird sie unter Berücksichtigung ihres Bildungsangebots einer bestehenden Schulart zugeordnet. Für die Berechnung der Zuschüsse an die Freien Waldorfschulen wird

  1. 1.

    für die Jahrgangsstufen eins bis vier der Schülerkostensatz der Grundschulen und

  2. 2.

    für die Jahrgangsstufen fünf bis dreizehn der Schülerkostensatz der Gemeinschaftsschulen

zugrunde gelegt.