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§ 109 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt IV – Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 109 SchulG – Zusammenwirken von Land und RBZ

(1) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) und das RBZ schließen Zielvereinbarungen ab, insbesondere über:

  1. 1.

    die nähere Ausgestaltung der von dem RBZ zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,

  2. 2.

    die durch das SHIBB zu veranlassenden Stellenzuweisungen,

  3. 3.

    die durch das SHIBB zur Verfügung zu stellenden Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte,

  4. 4.

    die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.

(2) § 125 bleibt unberührt.