§ 109 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt IV – Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)
§ 109 SchulG – Zusammenwirken von Land und RBZ
(1) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) und das RBZ schließen Zielvereinbarungen ab, insbesondere über:
- 1.
die nähere Ausgestaltung der von dem RBZ zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,
- 2.
die durch das SHIBB zu veranlassenden Stellenzuweisungen,
- 3.
die durch das SHIBB zur Verfügung zu stellenden Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte,
- 4.
die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.
(2) § 125 bleibt unberührt.