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§ 10 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Auftrag und Gliederung des Schulwesens → Abschnitt III – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 10 SchulG – Bezeichnung und Name

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, in der die Schulart, der Schulträger und die Gemeinde, in der sich die Schule befindet, anzugeben sind. Bei organisatorischen Verbindungen von allgemein bildenden Schulen und Förderzentren oder Teilen von ihnen wird die Bezeichnung durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt. Organisatorische Verbindungen von berufsbildenden Schulen führen die Bezeichnung "Berufliche Schule". An die Stelle der Schulart kann in den Fällen der §§ 45 und 46 eine vom für Bildung zuständigen Ministerium durch Verordnung zugelassene Bezeichnung treten.

(2) Der Schulträger kann der Bezeichnung einen Zusatz, insbesondere einen Namen hinzufügen. In dem Namen kann insbesondere auf einen im Schulprogramm festgelegten Schwerpunkt Bezug genommen werden. Der Zusatz ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie kann die Führung des Zusatzes insbesondere untersagen, wenn er eine Verwechselung mit anderen Schulen oder einen Irrtum über die Schulart hervorrufen kann.

(3) Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann. Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechselung mit Schulen hervorrufen kann.