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§ 92 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 4 – Schulorganisation

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 SchulG – Ergänzende Vorschriften

(1) Ein Schulzentrum wird von der Schulbehörde mit Zustimmung des Schulträgers der beteiligten Schulen gebildet, wenn es nach den örtlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten möglich ist; § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufhebung des Schulzentrums, seine Erweiterung oder Einschränkung entsprechend.

(3) Über die organisatorische Verbindung von Schulen entscheidet die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger.

(4) Vor der Errichtung einer Kooperativen Gesamtschule (§ 16) sind die Schulelternbeiräte, die Gesamtkonferenzen und die Schulausschüsse der beteiligten Schulen zu hören. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(5) Eine Integrierte Gesamtschule kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung des Schulträgerausschusses errichtet werden. Wird im Zusammenhang mit der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule eine Schule der Sekundarstufe I aufgehoben, so sind neben dem Schulausschuss die Gesamtkonferenz dieser Schule sowie der Schulträgerausschuss zu hören. § 91 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(6) Eine Förderschule wird von der Schulbehörde auf Antrag des Schulträgers dem schulischen Bedürfnis entsprechend nach Anhörung der Gesamtkonferenz im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schulausschuss mit den Aufgaben als Förder- und Beratungszentrum beauftragt. Wenn das fachlich zuständige Ministerium ein dringendes öffentliches Interesse für ein Förder- und Beratungszentrum feststellt, kann eine Beauftragung auch ohne Antrag des Schulträgers erfolgen; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Schulträger herzustellen. Eine Förderschule muss bei der Beauftragung mindestens sechs Klassen umfassen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben als Förder- und Beratungszentrum wird ein Zuständigkeitsbereich festgelegt. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(7) Eine Grundschule, eine Realschule plus, ein Gymnasium oder eine Integrierte Gesamtschule kann von der Schulbehörde nach Anhörung der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung sowie im Benehmen mit dem Schulelternbeirat, der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und dem Schulausschuss beauftragt werden, Schwerpunktschule zu sein; hat die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einen Vorstand nach § 33a Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 gewählt, ist das Benehmen mit diesem herzustellen. § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) Die näheren Einzelheiten zur pädagogischen und organisatorischen Ausgestaltung der Realschule plus, der Kooperativen Gesamtschule und Integrierten Gesamtschule sowie zu ihrer Errichtung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.