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§ 9 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 2 – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchulG – Schularten und Schulstufen

(1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schulstufen gegliedert.

(2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. An allgemein bildenden Schulen können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation der Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte Sekundarabschluss I und nach Jahrgangsstufe 12 oder 13 die allgemeine Hochschulreife erworben werden.

(3) Schularten sind:

  1. 1.
    die Grundschule,
  2. 2.
    die Realschule plus,
  3. 3.
    das Gymnasium,
  4. 4.
    die Integrierte Gesamtschule,
  5. 5.
    die berufsbildende Schule,
  6. 6.
    das Abendgymnasium,
  7. 7.
    das Kolleg,
  8. 8.
    die Förderschule.

Unbeschadet dessen besteht das Recht der freien Träger zum Betrieb einer Hauptschule oder Realschule nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Schulgesetzes in der zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) geänderten Fassung; Hauptschulen können auch im organisatorischen Verbund mit einer Grundschule betrieben werden.

(4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen nach Altersstufen; sie können eine oder mehrere Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame Grundbildung und die Abstimmung der Bildungsangebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.

(5) Schulstufen sind:

  1. 1.
    die Primarstufe,
  2. 2.
    die Sekundarstufe I und
  3. 3.
    die Sekundarstufe II.

(6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundarstufe I bilden die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwerpunkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder schulartübergreifend eingerichtet werden. In der Orientierungsstufe findet der Unterricht im Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit, Neigungsdifferenzierung einzurichten.