Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 2 – Schulbau

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 SchulG – Förderung des Schulbaus

(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft nach Maßgabe der Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Aufwendungen für genehmigte Schulbauten und deren Ersteinrichtung (Baukosten), soweit sie vom fachlich zuständigen Ministerium als berücksichtigungsfähig anerkannt sind; der Anerkennung können pauschalierte Kostensätze zu Grunde gelegt werden. Als Baukosten können auch die angemessenen Erwerbskosten für ein zu schulischen Zwecken geeignetes Gebäude anerkannt werden.

(2) Der Landkreis hat sich an den anerkannten Baukosten einer Schule, deren Schulträger eine kreisangehörige Gemeinde, eine Verbandsgemeinde oder ein aus diesen Körperschaften bestehender Schulverband ist, dessen Sitz im Gebiet des Landkreises liegt, mit mindestens 10 v. H. zu beteiligen.