§ 85 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf
§ 85 SchulG – Beteiligung an Verpflegungskosten
Eltern der Schülerinnen und Schüler, die eine Ganztagsschule besuchen, können an den Aufwendungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 sozial angemessen beteiligt werden; Entsprechendes gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler.