§ 73 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Schulunterhaltung und Schulverwaltung → Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 73 SchulG – Rechtsstellung der Schulen
Die öffentlichen Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen des Bezirksverbandes Pfalz. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.