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§ 72 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Schulunterhaltung und Schulverwaltung → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 SchulG – Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften

Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.