§ 72 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Schulunterhaltung und Schulverwaltung → Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 72 SchulG – Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften
Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.