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§ 69 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Finanzielle Förderung

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 SchulG – Beförderung der Schülerinnen und Schüler

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung

  1. 1.

    zu der nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform,

  2. 2.

    zu der nächstgelegenen Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschulen, der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Jahren erworben wird, und der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 13 Jahren erworben wird, sowie

  3. 3.

    von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu der nach § 59 Abs. 4 Satz 3 festgelegten Schule.

Wird eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht, trägt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat, die Beförderungskosten.

(2) Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer, zwischen Wohnung und Realschule plus, Integrierter Gesamtschule oder Gymnasium länger als vier Kilometer ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Satz 1 entsprechend; für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der jeweils besuchten Schulart auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

(3) Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2 werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer bleiben außer Betracht. Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer des Schulbesuchs als die nächstgelegene Schule.

(4) Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden. Kosten anderer Beförderungsmittel müssen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie nach Satz 1 entstehen würden.

(5) Beim Einsatz der Schulbusse ist sicherzustellen, dass die Zahl der zulässigen Stehplätze nur auf kürzeren Strecken und nur bis zu 70 v. H. genutzt wird. Bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.

(6) Fahrplan und Linienführung im Rahmen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler legt der Landkreis im Benehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden fest, aus deren Gebiet Schülerinnen und Schüler zu befördern sind. Er soll den Schulelternbeiräten und den Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die kreisfreien Städte entsprechend.

(7) Der Landkreis kann die Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise einer Verbandsgemeinde oder einer verbandsfreien Gemeinde übertragen. Bei Förderschulen mit großem Einzugsbereich soll der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler wohnen, eine Beteiligung an den Kosten der Beförderung vereinbaren. Die Beteiligung kann bis zur Hälfte der auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt entfallenden Kosten betragen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann ein betroffener Landkreis oder eine betroffene kreisfreie Stadt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion um Entscheidung anrufen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist vor einer Entscheidung gehalten, auf eine gütliche Regelung hinzuwirken.

(8) Für Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    der Sekundarstufe II der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen,

  2. 2.

    in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist,

  3. 3.

    in den Vollzeitbildungsgängen der Berufsfachschulen und

  4. 4.

    der beruflichen Gymnasien, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen

gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 3 getroffenen Regelungen entsprechend. Voraussetzung ist, dass eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird, deren Ausgestaltung das fachlich zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der sozialen Belastbarkeit der Betroffenen im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regelt. Es soll ein angemessener Eigenanteil erhoben werden. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen I und II gelten die für Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Für Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schülerbeförderung bis zu der Schule gewährleistet wird, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 62 Abs. 3); das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen, soweit sie keine Förderung nach sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erhalten.

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die Integrierte Gesamtschulen besuchen, für die ein Einzugsbereich nach § 93 gebildet ist, besteht eine Beförderungspflicht nur, soweit sie im Einzugsbereich wohnen, es sei denn, die jeweilige Schule ist bereits vor der Bildung des Einzugsbereiches besucht worden.