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§ 68 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Finanzielle Förderung

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 SchulG – Schulgeldfreiheit

An den öffentlichen Schulen werden Schulgeld und sonstige Entgelte nicht erhoben. Zu den Kosten außerunterrichtlicher Betreuung in Ganztagsschulen in offener Form und ergänzender Betreuungsangebote können unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl sozial angemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden.