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§ 6 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SchulG – Begriff der Schule

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen. Sie verfolgen bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele. In ihnen wird planmäßiger und systematischer Unterricht, der individuelles und soziales Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen Fächern, Lernbereichen und Sachzusammenhängen erteilt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Schulen zur Vorbereitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung,

  2. 2.

    Schulen für Gesundheitsfachberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden Fassung und

  3. 3.

    Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die staatlichen Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) und die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 AGPflBG bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2024 fortbestehenden Fachschulen für Altenpflege.