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§ 52 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 1 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 SchulG – Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Formen der berufsbildenden Schule

(1) Die Zulassung zur Berufsfachschule II, dreijährigen Berufsfachschule und höheren Berufsfachschule, Berufsoberschule, dualen Berufsoberschule, Fachoberschule und zur Fachschule sowie zum beruflichen Gymnasium kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.

(2) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen und sächlichen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist. Bei der Bemessung der Aufnahmekapazität sind auch die Höchstzahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse, die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze an der Schule und die Zahl der von der Schulbehörde genehmigten Klassen zu berücksichtigen.

(3) Die Auswahl richtet sich überwiegend nach Eignung und Leistung sowie nach der Wartezeit. Bei der Auswahl sind die Erfüllung besonderer Dienstpflichten und außergewöhnliche, insbesondere soziale Härtefälle zu berücksichtigen.

(4) Zulassungsbeschränkungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuschränken oder aufzuheben.

(5) Das Nähere bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Es regelt die Bemessung der Aufnahmekapazität und erlässt insbesondere Bestimmungen über die Auswahlkriterien und das Antrags- und Vergabeverfahren.