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§ 50 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 7 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SchulG – Ergänzende Vorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlen zu den Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, zu den Elternvertretungen und zum Schulausschuss sowie zu der Zusammensetzung der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    das Verfahren zur Durchführung der Wahlen

  2. 2.

    das Verfahren zur Durchführung von Abwahlen,

  3. 3.

    das Ausscheiden von Mitgliedern,

  4. 4.

    die Wahlprüfung,

  5. 5.

    die Entschädigung der Mitglieder der Regionalelternbeiräte, des Landeselternbeirats, der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und der Mitglieder der Wahlversammlungen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt das Nähere über die

  1. 1.

    Aufgaben der Schulleiterinnen und der Schulleiter einschließlich des Umfangs ihres Weisungsrechts und der Übertragung eines Teils der Aufgaben auf andere Lehrkräfte,

  2. 2.

    Aufgaben der Lehrkräfte,

  3. 3.

    Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahrensweise der Konferenzen,

  4. 4.

    Aufgaben und Verfahrensweise der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler,

  5. 5.

    Aufgaben und Verfahrensweise der Elternvertretungen und des Schulausschusses.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann festlegen, dass über die Einführung genehmigter Schulbücher an der einzelnen Schule ein Schulbuchausschuss entscheidet, in dem Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern vertreten sind.