§ 5 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 5 SchulG – Gemeinsame Aufgabe
(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.