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§ 49 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 7 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SchulG – Verfahrensgrundsätze

(1) Soweit nicht anders bestimmt, hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

(2) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Ladung ist hierauf hinzuweisen. Bei Konferenzen müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Klassenelternversammlungen in der Regel mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein; bei Klassenelternversammlungen der Klassen von bis zu zwölf minderjährigen Schülerinnen und Schülern genügt die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern; Satz 2 findet keine Anwendung. Erscheinen in der Klassenelternversammlung weniger als die in Satz 3 vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder, so können Klassenelternversammlungen in einer klassenübergreifenden Wahl oder Abstimmung bezüglich einer gemeinsamen Angelegenheit zusammengefasst werden, bis die in Satz 3 vorgeschriebene Mitgliederzahl erreicht ist.

(3) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit das Gremium nichts anderes beschließt.

(4) Wahlen sind geheim; Wahlen, die in Wahlversammlungen oder bei Sitzungen der Gremien durchgeführt werden, können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Die Abwahl der Elternsprecherinnen und Elternsprecher (§ 39 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 5 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2), ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Absatz 5) sowie der Schülervertreterinnen und Schülervertreter (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 33a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5) ist zulässig.

(5) Für jedes gewählte Mitglied eines Gremiums ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, soweit dieses Gesetz nicht die Stellvertretung festlegt; Entsprechendes gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Gremiums. Für die Mitglieder des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte sowie für die Sprecherinnen und Sprecher dieser Gremien werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt; für die Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 4 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt.

(6) Die Elternvertretungen können in besonderen Fällen eine Sitzung in Abwesenheit der in § 39 Abs. 5, § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 6 und § 46 Abs. 4, die Vertretungen für Schülerinnen und Schüler in Abwesenheit der in § 33a Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Personen durchführen.

(7) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie die Beauftragten der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nach § 48a Abs. 2 Satz 4 auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge.