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§ 48a SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 6 – Schulausschuss

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 48a SchulG – Errichtung des Schulausschusses

(1) Schulausschüsse werden an allen Schulen gebildet. Bei organisatorisch verbundenen Schulen soll ein gemeinsamer Schulausschuss gebildet werden. Der Schulausschuss tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr.

(2) Dem Schulausschuss gehören Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern im jeweils gleichen Verhältnis an; je nach Größe der Schule hat er insoweit drei bis zwölf Mitglieder. In den Fällen des § 33 Abs. 5 und des § 40 Abs. 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Schulausschusses auf das Doppelte. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Schulausschuss und hat beratende Stimme. Bei berufsbildenden Schulen gehören dem Schulausschuss außerdem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle des § 48 Abs. 3 Nr. 6 erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Lehrkräfte auf das Doppelte; das gilt nicht, wenn Eltern im Schulausschuss gemäß Absatz 5 nicht vertreten sind.

(3) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sowie die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher vertreten kraft Amtes ihre Gruppe im Schulausschuss. Im Übrigen wählen die Gesamtkonferenz aus dem Kreis der Lehrkräfte, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler und der Schulelternbeirat aus dem Kreis der Eltern ihre Mitglieder im Schulausschuss. Bei berufsbildenden Schulen, an denen mehrere Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher nach § 33a Abs. 2 gebildet sind, treten an die Stelle der Versammlung die Vorsitzenden und ihre Vertreterinnen und Vertreter.

(4) Die Amtszeit der gewählten Lehrkräfte, Eltern und der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 4 beträgt zwei Jahre, der gewählten Schülerinnen und Schüler ein Jahr.

(5) Bei Schulen, an denen keine Schulelternbeiräte gebildet sind, sind Eltern im Schulausschuss nicht vertreten.

(6) Bei Schulen oder Schulformen, die nur von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden oder an denen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen worden ist, nimmt der Schulausschuss auch die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr.