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§ 45 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SchulG – Landeselternbeirat

(1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(2) Der Landeselternbeirat hat einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung in allen für die Schulen des Landes wesentlichen Fragen.

(3) Der Landeselternbeirat berät das fachlich zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen, die für das Schulwesen von allgemeiner Bedeutung sind.

(4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen

  1. 1.
    Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts,
  2. 2.
    Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage (§ 8),
  3. 3.
    Regelungen über die Beteiligung eines Schulbuchausschusses bei der Einführung von Schulbüchern (§ 50 Abs. 3),
  4. 4.
    Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (§ 53),
  5. 5.
    die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 55 Abs. 6),
  6. 6.
    allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit,
  7. 7.
    Grundsätze der Elternfortbildung.

Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich zu begründen.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere

  1. 1.
    allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung,
  2. 2.
    Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation,
  3. 3.
    Grundsätze der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte,
  4. 4.
    Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb,
  5. 5.
    Grundsätze der Qualitätsarbeit in Schulen.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, insbesondere über den Haushalt des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte.

(7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erarbeitung schulart- und schulstufenspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche entsenden.