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§ 16 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 3 – Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SchulG – Kooperative Gesamtschule

(1) Die Kooperative Gesamtschule, in der die eigenständigen Schularten Realschule plus und Gymnasium zusammenarbeiten, erfüllt die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund.

(2) Der Verbund hat insbesondere folgende Schwerpunkte:

  1. 1.

    Die Orientierungsstufe ist schulartübergreifend eingerichtet.

  2. 2.

    Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der schulartübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsgemeinschaften, Fördermaßnahmen, außerunterrichtliche Veranstaltungen.

  3. 3.

    Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der beteiligten Schularten koordiniert in der Regel im zeitlichen Wechsel die schulartübergreifenden Aufgaben. Es kann auch eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden.